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IV. Jugendarrestsystem

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Trotz vielfacher Kritik ist im 1. JGGÄndG die Dreiteilung des Jugendarrestsystems in Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest beibehalten worden. Die Korrekturen zur Dauer von Freizeit- und Kurzarrest sowie das Postulat der erzieherischen Ausgestaltung des Jugendarrestes sollen an die Verantwortlichen appellieren, endlich einen inhaltlich effektiven Arrestvollzug zu verwirklichen (BT-Drucks. 11/5829, 38). Auch der Gesetzgeber geht also von einem gegenwärtig unterentwickelten Zustand des Jugendarrestes und einer überwiegend trostlosen Arrestvollzugswirklichkeit aus (vgl. Dünkel DVJJ-J 1991, 27). Dass auch ein erzieherisch ausgestalteter Freizeit- oder Kurzarrest dem Inhaftierten kaum helfen kann, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben, weiß auch der Gesetzgeber. Die kurzen Arrestformen sind in erster Linie wegen des Nichtbefolgungsarrestes beibehalten worden. Die in § 90 Abs. 1 verankerte erzieherische Komponente gilt einheitlich für das gesamte Jugendarrestsystem und ist in den Landesjugendarrestvollzugsgesetzen umzusetzen.

Jugendgerichtsgesetz

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