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1. Voraussetzungen

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Gem. Abs. 3 Satz 1 kann der Richter nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Die Regelung entspricht § 11 Abs. 2. Es gelten die unter § 11 Rn. 4 und 5 genannten Voraussetzungen entsprechend. Nur erzieherische Gründe rechtfertigen die Änderung der Auflage (§ 11 Rn. 4). Eine Änderung darf also nur dann erfolgen, wenn sich nachträglich eine andere Beurteilung des erzieherischen Einwirkungserfolges ergibt (s. § 11 Rn. 5). Treten nachträglich Umstände hervor, die den Unrechtsgehalt der Tat in einem anderen Licht erscheinen lassen (etwa wenn bei dem Opfer auf Grund der Straftat zwischenzeitlich schwerere Folgen aufgetreten sind), so rechtfertigt dies eine Änderung der Auflagen nicht. Der Umfang der Schuld und damit auch der Unrechtsgehalt der Tat kann nur in der Hauptverhandlung festgestellt werden; die diesbezüglichen Feststellungen unterliegen der Rechtskraft. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht, so dass die geänderten Auflagen den Jugendlichen auch härter treffen können (s. § 11 Rn. 8 m.w.N.).

Jugendgerichtsgesetz

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