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VIII. Erledigterklärung (Absatz 3 Satz 3)

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Ist Jugendarrest vollstreckt, so können Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklärt werden (Abs. 3 Satz 3). Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss (§ 65 Abs. 1). Das richterliche Ermessen hat sich dabei im Hinblick auf § 13 Abs. 1 nicht nur an der Erziehungsfunktion der Auflage zu orientieren, sondern auch an deren Ahndungscharakter im Sinne einer Sühne und Vergeltung. Eine Erledigterklärung nach § 15 Abs. 3 S. 3 kommt danach in Betracht, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat mit der Verbüßung des Arrestes abgegolten ist und daneben die Aufrechterhaltung der Auflage allein aus erzieherischen Gründen unverhältnismäßig wäre.

Jugendgerichtsgesetz

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