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6. Bezeichnung des Empfängers

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Verpflichtet der Jugendrichter den Angeklagten zur Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, so hat er diese in der Urteilsformel genau zu bezeichnen (OLG Düsseldorf JMBlNW 1960, 220). Zuchtmittel, zu denen auch die Auflage gehört, können abgesehen von einigen Sonderfällen nur im Urteil angeordnet werden. Deshalb muss die Urteilsformel so gefasst werden, dass der Jugendliche ihr alles zu entnehmen imstande ist, was für die Erfüllung der ihm auferlegten besonderen Pflicht notwendig ist. Daran fehlt es, wenn der Jugendrichter den Zahlungsempfänger nicht genau bezeichnet; denn dann bliebe dem Jugendlichen die Auswahl der Einrichtung überlassen. Ein solches Ergebnis ist unvertretbar (OLG Düsseldorf JMBlNW 1960, 221). Das Revisionsgericht kann die gemeinnützige Einrichtung nicht selbst bestimmen, weil diese möglichst nach Anhörung des Verurteilten vom Tatrichter ausgewählt werden muss (OLG Nürnberg StV 2008, 113).

Jugendgerichtsgesetz

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