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4. Gemeinnützige Einrichtung

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Die Geldzahlung muss zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung erfolgen § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4. Gemeinnützig sind nur solche Einrichtungen, durch deren Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird (OLG Düsseldorf JMBlNW 1962, 191). Der Staat und seine Einrichtungen können jedoch, anders als in § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, nicht Empfänger des Geldbetrags sein (BGHR JGG § 15 Geldauflage 1 = Beschl. v. 18.1.2000 – 1 StR 619/99; OLG Köln NJW 1967, 455; OLG Nürnberg StV 2008, 113; allg.M.). Hintergrund dieser Bewertung sind erzieherische Gründe, denn dem Jugendlichen oder Heranwachsenden ist eine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung erfolgt. Die Auflage, einen Geldbetrag an die Landeskasse zu zahlen, ist daher unzulässig (BGH a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 522 [Böhm]; NStZ 1992, 84). Der Richter hat sich durch die Vorlage entsprechender Unterlagen von der rechtlich anerkannten Gemeinnützigkeit des Zahlungsempfängers (in der Regel durch das Finanzamt) zu überzeugen. Hilfreich in der Praxis sind die in den Oberlandesgerichtsbezirken aufliegenden Listen gemeinnütziger Vereinigungen. Der Geldbetrag ist von dem Jugendlichen direkt an die gemeinnützige Einrichtung zu entrichten. Eine Verpflichtung zur Zahlung an die Gerichtskasse mit späterer Verteilung durch den Jugendrichter auf ihm geeignet erscheinende Einrichtungen ist, abgesehen von ihrer erzieherischen Ungeeignetheit, rechtswidrig (OLG Düsseldorf JMBlNW 1960, 221). In der Praxis hat es sich als zweckmäßig erwiesen, dem Jugendlichen mit der Rechtskraft des Urteils einen Überweisungsvordruck auszuhändigen. Zur Auflistungen zuweisungsberechtigter gemeinnützigen Einrichtungen in den einzelnen Bundesländern wird auf die jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Länder hingewiesen, die i.d.R. im Internet abrufbar sind.

Jugendgerichtsgesetz

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