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2. Vorteilsentzug

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Unabhängig davon kommt die Auflage auch in Betracht, wenn dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll (Abs. 2 Nr. 2). Wie sich aus dem Zusammenhang vor allem mit Abs. 1 Satz 2 ergibt, müssen der Gewinn oder das Entgelt weiterhin bei dem Täter tatsächlich noch vorhanden sein (so im Erg. auch Dallinger/Lackner § 15 Rn. 12; Eisenberg § 15 Rn. 27). Denn die Geldauflage unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 ist keine Einziehung im Sinne von § 73 ff. StGB (s. § 8 Rn. 11). Sie unterscheidet sich von dieser grundlegend dadurch, dass sie wie alle Auflagen nicht vollstreckbar ist. Kommt der Jugendliche der Auflage nicht nach, so kann nur Ungehorsamsarrest verhängt werden (§ 15 Abs. 3 S. 2). Eine Geldauflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 kann nicht gegen den Willen des Verurteilten durchgesetzt werden, indem das Gericht die Verrechnung von beschlagnahmten Geldern oder sonstigen Vermögenswerten des Verurteilten auf die Geldauflage erklärt (OLG Hamm NStE Nr. 1 zu § 56b StGB). Dies widerspräche dem Wesen der Geldauflage. Die Einziehung von Taterträgen und des Wertersatzes (§§ 73, 73c StGB), die Einziehung nach § 74c StGB sowie die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 WiStG über das tatsächlich noch Vorhandene hinaus sind daher nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschriften (s. dazu auch § 6 Rn. 3, § 8 Rn. 11), nicht aber durch Abs. 2 Nr. 2 gestattet.

Jugendgerichtsgesetz

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