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4. Zumutbarkeit

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Die Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 geht dahin, den Jugendlichen zu verpflichten, den Schaden nach Kräften wieder gut zu machen. Damit ist das persönliche und wirtschaftliche Leistungsvermögen des Jugendlichen zu berücksichtigen. Das kann dazu führen, den Täter nur zur Wiedergutmachung eines Teils des Schadens zu verpflichten. Die zivilrechtlichen Grundsätze (Rn. 6) binden den Richter insoweit nicht; sie bestimmten nur die Obergrenze des wieder gut zu machenden Schadens (allg.M.).

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Eine Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 kann unzumutbar und damit rechtswidrig sein (§ 15 Abs. 1 S. 2; § 10 Rn. 7), wenn und soweit der Täter nach zivilrechtlichen Grundsätzen durch Gesamtschuldner (Mittäter) entlastet würde; wenn er (bereits) zivilrechtlichen Ansprüchen und Vollstreckungshandlungen ausgesetzt ist; wenn und soweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft; wenn die Auflage mit für den Jugendlichen nachteiligen (Kosten- oder Prozess-)Folgen in ein schwebendes Zivilverfahren eingreifen würde (Brunner/Dölling § 15 Rn. 7); wenn der Geschädigte auf Schadensausgleich verzichtet hat (Dallinger/Lackner § 15 Rn. 2; Pentz NJW 1956, 1867; a.A. Ostendorf § 15 Rn. 10). Schließlich kann auch die Gewährung von Ratenzahlungen in Betracht kommen.

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Eine Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ist nicht deshalb unzulässig, weil der Täter den Schaden nur fahrlässig verursacht hat. Derartige Einschränkungen lassen sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Eine Wiedergutmachungsauflage kann sich bei Fahrlässigkeitsdelikten vielmehr geradezu anbieten, um dem Täter zum Bewusstsein zu bringen, dass er Unrecht getan und dafür einzustehen hat (§ 13 Abs. 1).

Jugendgerichtsgesetz

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