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2. Opferbezug

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Die Auflage ist eine besondere Ausgestaltung des Täter-Opfer-Ausgleichs (Kaiser NJW 1982, 102 ff., 105). Sie darf sich daher nur auf die Wiedergutmachung des beim Opfer entstandenen Schadens richten, nicht auch auf mittelbar dadurch bei Dritten, insbesondere Versicherungsgesellschaften oder dem Staat (etwa in Form der Verfahrenskosten, s. Rn. 9) entstandene Vermögenseinbußen (in diesem Sinne auch BGH NJW 1956, 1886; BFHSt 9, 365; Dallinger/Lackner § 15 Rn. 3). Derartige Bezüge sind zu abstrakt und für eine erzieherische Einwirkung ungeeignet (BGH NJW 1956, 1886). § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ist keine nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG ausreichende gesetzliche Grundlage für die Auflage, „unverzüglich ein Arbeitsverhältnis zu begründen“, selbst wenn damit unmittelbar auf die Wiedergutmachung des Schadens hingewirkt werden soll (BVerfG StV 1982, 67 f.).

Jugendgerichtsgesetz

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