Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 255
III. Entschuldigung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2)
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Die Auflage, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen (Nr. 2), ist geeignet und damit zulässig, wenn zumindest das Opfer zur Abbitte bereit ist. Ist der Täter dazu nicht bereit, so ist zu prüfen, ob dieser Bereitschaft im Falle der Nichterfüllung der Auflage mit einem Ungehorsamsarrest nachgeholfen werden kann. Es widerspräche den Grundsätzen auch des Jugendstrafrechts, den Eintritt einer Rechtsfolge lebensfremd von vorneherein von ihrer Akzeptanz beim Täter abhängig zu machen. Die Bereitschaft des Täters, sich bei seinem Opfer zu entschuldigen, ist daher nicht grundsätzlich eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Auflage nach Nr. 2 (a.A. Brunner/Dölling § 15 Rn. 9; Dallinger/Lackner § 15 Rn. 9). Sie ist auch bei Heranwachsenden nicht grundsätzlich ungeeignet (Brunner/Dölling Rn. 2; a.A. Ostendorf § 15 Rn. 11), weil das Jugendstrafrecht auch insoweit dazu dient, Erziehungsdefizite ausgleichen zu helfen. Auch die Erfüllung der Auflage nach Abs. 1 Nr. 2 kann durch Arrest erzwungen werden, wie sich aus Abs. 3 Satz 2 ohne Weiteres ergibt (i.d.S. wohl auch Meier/Rössner/Trüg/Wulf-Linke Rn. 13). Die Gegenmeinung (Brunner/Dölling Rn. 14 unter Bezugnahme auf Eisenberg, Rn. 14 und Ostendorf Rn. 12) ist freie Rechtschöpfung und durch private Erziehungsvorstellungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht begründbar. Es darf nicht verkannt werden, dass die persönliche Entschuldigung, auch wenn sie vom Täter nicht ernst gemeint ist oder unter Zwang erfolgt (§ 15 Abs. 3 S. 2), eine mit den Zuchtmitteln bezweckte Sühne- und Genugtuungsfunktion erfüllt. Es kommt wie überall auf den Einzelfall an. Dass der Verurteilte die Entschuldigung als „demütigend“ empfinden kann (so etwa Meier/Rösner/Trüg/Wulf-Linke, Rn. 13), ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu beachten, und stets mit dem Ausmaß der Demütigung in Beziehung zu setzen, die das Opfer durch die Tat erlitten hat. Die Entschuldigung muss nach Rechtskraft des Urteils persönlich und bestenfalls unter den Augen des Richters erfolgen; eine schriftliche oder von Dritten übermittelte Entschuldigung genügt von Rechts wegen nicht (ebenso Meier/Rössner/Trüg/Wulf-Linke Rn. 14).