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Die Voraussetzungen für die – in der Praxis häufige (s. Terdenge S. 117; zur Bedeutung der Geldauflage bei Verkehrsstraftaten s. etwa Bußmann/Gerhardt Blutalkohol 1984, 199 ff., 207) – Auflage, einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen (Nr. 4), sind in Abs. 2 näher geregelt. Abs. 2 schränkt das richterliche Ermessen dahin ein, dass die dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen müssen („soll“); Ausnahmen sind in besonders zu begründenden Fällen zulässig. Danach kommt die Geldauflage nur bei leichten Verfehlungen in Betracht und wenn gleichzeitig anzunehmen ist, dass der Jugendliche den Geldbetrag aus eigenen Mitteln zahlt, über die er selbstständig verfügen darf (Abs. 2 Nr. 1). Das wird der Fall sein, wenn der Täter bereits über ein eigenes Einkommen verfügt.

Jugendgerichtsgesetz

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