Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 245

1. Anwendungsbereich

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Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112), auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III. C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Bei Soldaten der Bundeswehr soll der Richter bei der Erteilung von Auflagen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen, § 112a Nr. 3. Vor der Erteilung der Auflagen soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören, § 112d.

Jugendgerichtsgesetz

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