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6. Verbindung mit anderen Maßnahmen

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Die Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 kann, wie alle anderen Auflagen auch, mit anderen Maßnahmen verbunden werden (§ 8), wenn die Voraussetzungen im Einzelfall dafür vorliegen. Allgemeine Regeln für eine Verbindung mit anderen Maßnahmen oder der Untunlichkeit einer solchen (dafür etwa Brunner/Dölling § 15 Rn. 10; Dallinger/Lackner § 15 Rn. 7; dagegen etwa Eisenberg § 15 Rn. 12) lassen sich angesichts der Vielfalt der Lebenssachverhalte und der persönlichen Verhältnisse gerade im Hinblick auf die erzieherischen Besonderheiten der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen nicht aufstellen. Die Entscheidung darüber trifft der Richter im Einzelfall unter Bindung an die gesetzlichen Voraussetzungen.

Jugendgerichtsgesetz

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