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1. Rechtsnatur

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Die Auflage, Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) wurde durch das 1. JGGÄndG in den Katalog der Auflagen aufgenommen. Während Arbeitsleistungen bisher als Weisung nach § 10 nur angeordnet werden durften, wenn dadurch die Einstellung des Jugendlichen zur Arbeit erzieherisch beeinflusst werden sollte (s. § 10 Rn. 32 m.w.N.), ist sie nunmehr auch zulässig, um dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein zu bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1; BT-Drucks. 11/5829, S. 18). Damit ist auch dem in der Praxis häufig entstehenden Bedürfnis nach Umwandlung einer nicht erfüllten Geldauflage in eine Arbeitsauflage entsprochen worden (BT-Drucks. 11/5829, S. 18).

Jugendgerichtsgesetz

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