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5. Klarheit und Überwachbarkeit

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Rechtsstaatliche Erwägungen (Baur GA 1957, 341) und das Gebot der erzieherischen Klarheit und der Überwachbarkeit sowie die spätere Überprüfung etwaiger Nichterfüllung für die Frage der Verhängung eines notwendigen Ungehorsamsarrestes gem. § 15 Abs. 3 S. 2 machen es erforderlich, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in der Hauptverhandlung aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), und zwar sowohl hinsichtlich der Person des Jugendlichen (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), als auch im Hinblick auf den entstandenen Schaden, und dies im Urteil so genau darzulegen, dass eine rechtliche Überprüfung möglich ist. Art und Höhe der Wiedergutmachungsleistungen (auch eventueller Ratenzahlungen) müssen in der Urteilsformel eindeutig bestimmt sein (Baur GA 1957, 341). Die Bezifferung des Wiedergutmachungsumfanges durch den Strafrichter, die gesetzlich nicht untersagt und bei klarer, unstreitiger Höhe des Schadens zweckmäßig ist, bindet allerdings die Beteiligten zivilrechtlich nicht (OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 112).

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