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3. Zumutbarkeit

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Mit den Auflagen dürfen an den Jugendlichen oder Heranwachsenden keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (§ 15 Abs. 1 S. 2; zur Frage der Unzumutbarkeit s. § 10 Rn. 7). Zur Zumutbarkeit bei den einzelnen Auflagen s. die nachfolgenden Erläuterungen

Jugendgerichtsgesetz

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