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2. Rechtsnatur

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Die Auflagen sind Zuchtmittel im Sinne von § 13 Abs. 1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und dienen der Ahndung der Tat. Für ihren Inhalt und ihre Voraussetzungen gelten die unter § 13 Rn. 2–5 genannten Grundsätze. Das mit den Auflagen angeordnete Verhalten ist eine echte tatbezogene Sühneleistung (Brunner/Dölling § 15 Rn. 1) mit dem erzieherischen Zweck, den Jugendlichen oder Heranwachsenden vor weiteren Straftaten abzuhalten. Abs. 1 enthält, anders als § 10 für die Weisungen, eine abschließende Regelung der im Jugendstrafrecht zulässigen Auflagen. Andere oder darüber hinausgehende Auflagen kommen nicht in Betracht. Eine erweiternde Auslegung verbietet sich aus den rechtsstaatlichen Gründen der Vorhersehbarkeit, Bestimmtheit und Klarheit gerade bei Maßnahmen im Bereich des Strafrechts. Selbst bei Konkretisierungen und Verfeinerungen der bezeichneten Auflagen ist Zurückhaltung jedenfalls immer dann geboten, wenn grundrechtlich geschützte Bereiche berührt werden. In keinem Falle darf im Wege der erweiternden Auslegung im Ergebnis ein neuer Eingriffstatbestand geschaffen werden (BVerfG StV 1982, 67 ff., 68 zu § 56b StGB).

Jugendgerichtsgesetz

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