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3. Angemessenheit

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Die Geldauflage muss in angemessenem Verhältnis zu den finanziellen Verhältnisses des Täters einerseits und, ihrem Ahndungszweck entsprechend, zu dem Unrechtsgehalt der Tat andererseits stehen. Auch die Auferlegung hoher, die betroffenen Jugendlichen zu erheblichen finanziellen Einschränkungen nötigender Geldbußen ist gerechtfertigt, wenn diese in angemessenem Verhältnis zur Größe der Tatschuld stehen (OLG Hamm Zbl 1972, 357). Die Geldbuße stellt nur dann einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung dar, wenn ihre Höhe entweder zur Tatschuld oder zu der Vermögens- und Einkommenslage des Verurteilten in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (OLG Hamm VRS 37, 262 = GA 1969, 382). Eine zahlenmäßige Begrenzung der Geldauflage ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Sie bestimmt sich vielmehr durch den Zweck der Auflage einerseits und durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten andererseits (OLG Stuttgart NJW 1954, 522). Zur Frage, wann ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Einkommen des Verurteilten und der auferlegten monatlichen Zahlungsverpflichtung vorliegt vgl. OLG Frankfurt NStE Nr. 2 zu § 56b StGB; OLG Braunschweig NdsRpfl 1968, 89 f. Zur Zumessung der Geldauflage am Beispiel des § 153a StPO vgl. Fünfsinn NStZ 1987, 97 ff.

Jugendgerichtsgesetz

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