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2. Voraussetzungen

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Hinsichtlich der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Arbeitsauflage gelten § 13 Rn. 2–5 und § 10 Rn. 32 mit dem Zusatz, dass sie nicht nur zur Erziehung sondern hier auch als Zuchtmittel mit den diesen eigenen Ahndungszwecken der Sühne und Vergeltung angeordnet werden darf. Unter diesen Voraussetzungen steht sie im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Arbeitsweisung (BVerfGE 74, 102 ff.; s. § 10 Rn. 32). Für Auflagen nach § 15 gilt wegen der Zulässigkeit des mit Ungehorsamsarrest (Abs. 3 Satz 2) verbundenen Freiheitsentzugs das Bestimmtheitsgebot (statt vieler BVerfG StV 2012, 481 ff. zu § 56b StGB, dessen Grundsätze auch hier gelten; KG StV 2014, 746 f.). Im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist damit die inhaltliche, dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen ausschließlich dem Gericht übertragen, das Umfang, Dauer und Art der Leistung genau bestimmen muss (KG StV 2014, 746, 747). Aufgrund der besonderen Aufgaben und Stellung der Jugendgerichtshilfe (s. insbes. § 38) verstößt es jedoch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, die Auswahl und Bestimmung der Stelle bei der die Arbeit abzuleisten ist, der Jugendgerichtshilfe zu überlassen, wenn dadurch den erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkten besser Geltung verschafft werden kann (KG StV 2014, 746, 747). Eine auf der Grundlage des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erteilte Auflage, eine vom Gericht genau bestimmte Anzahl von Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten genügt dem Bestimmtheitsgebot des GG auch dann, wenn dies „nach Weisung“ der Jugendgerichtshilfe geschehen soll, soweit diese Delegation nur die organisatorischen Rahmenbedingungen wie den Termin, den Ort oder die konkrete, für die Erfüllung des Richterspruchs geeignete Arbeitsstelle umfasst (OLG Hamm ZJJ 2014, 174; offen gelassen in BVerfG StV 2012, 481 ff.) und dadurch der Praktikabilität und der jugendstrafrechtlichen Effektivität der Maßnahme besser Rechnung getragen werden kann. Zur Zumutbarkeit, insbesondere zur Geltung des Jugendarbeitsschutzes, zum Entgelt sowie zum Versicherungsschutz s. § 10 Rn. 33–35.

Jugendgerichtsgesetz

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