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2. Umfang der Änderung

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Ist in dem Urteil nur auf das Zuchtmittel der Auflagen erkannt, so dürfen durch eine Änderung gem. § 15 Abs. 3 S. 1 wiederum nur Auflagen und nicht etwa Weisungen nach § 10 verhängt werden. Hat das Urteil nur die Voraussetzungen für Auflagen § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 rechtskräftig festgestellt, so darf die Rechtskraft wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen der Erziehungsmaßregeln und der Zuchtmittel (s. § 5 Rn. 6–9; § 8 Rn. 6) nicht nach § 15 Abs. 2 derart durchbrochen werden, dass der Richter nunmehr Erziehungsmaßregeln anordnet, obwohl deren Voraussetzungen nicht auf Grund einer Hauptverhandlung festgestellt sind. Ein derartiger nachträglicher Wechsel zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln ist, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nicht im Urteil festgestellt sind, auch deshalb ungerechtfertigt, weil die Erziehungsmaßregeln in ihrem Eingriffsgehalt nicht von vorneherein ein Minus gegenüber den Zuchtmitteln darstellen, sondern in ihrem Eingriffsgehalt über diese hinausgehen können (s. § 5 Rn. 17).

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§ 15 Abs. 3 S. 1 befugt nur dazu, Auflagen abzuwandeln, aufzuheben oder durch andere in dem Katalog des § 15 Abs. 2 enthaltene zu ersetzen. Im Hinblick auf die erzieherische Intention und weil das Verschlechterungsverbot nicht gilt (Rn. 24 a.E.), wird es auch für zulässig erachtet werden müssen, bestehende Auflagen durch weitere zu ergänzen. In diesen Fällen muss die Begründung der Entscheidung aber neben der erzieherischen Erforderlichkeit auch ergeben, dass und weshalb es sich um eine Ergänzung der bestehenden Auflage handelt. Die zusätzliche Anordnung völlig neuer Auflagen, die keine Ergänzung der bestehenden darstellen, sind von der Befugnis des § 15 Abs. 3 S. 1 – anders etwa als § 56e StGB, wonach der Richter auch Entscheidungen nach § 56b StGB nachträglich treffen darf – nicht erfasst (vgl. im Einzelnen § 11 Rn. 7). So wäre es unzulässig, den Jugendlichen vor der endgültigen Erfüllung einer Arbeitsauflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu weiteren Arbeitsleistungen zu verpflichten, etwa weil der erzieherische Erfolg vermeintlich (noch) nicht eingetreten ist. Die für eine Entscheidung nach § 15 Abs. 3 erforderliche Überwachung erfolgt in der Regel durch die Jugendgerichtshilfe (s. § 10 Rn. 63).

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