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1. Freizeitarrest

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Bis 1990 war der Freizeitarrest trotz eines relativen Bedeutungsverlustes (1965 = 66,5 %) mit 49,1 % die häufigste Arrestform. 2008 hat der Dauerarrest mit 50,5 % den Freizeitarrest mit 41, 8 % überholt; 2010 = 50,6 % gegenüber 40,5 % und 2017 mit 57,3 gegenüber 36,9%. Letzterer ist auf eine oder zwei Freizeiten begrenzt worden, um schädigende Nebenwirkungen und negative Gewöhnungseffekte auszuschließen. Aus § 16 Abs. 3 ergibt sich, dass unter wöchentlicher Freizeit höchstens 48 Stunden zu verstehen sind, auch wenn die tatsächliche Freizeit wesentlich größer ist. Freizeitarrest beginnt regelmäßig am Sonnabend um 8.00 Uhr – bei Schulbesuch oder Arbeit um 15.00 Uhr – und endet am Montag um 7.00 Uhr (§ 25 Abs. 3 JAVollzO). Da auf keinen Fall Ausbildung oder Arbeit beeinträchtigt werden dürfen, sind Ausnahmen zulässig.

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