Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 225

2. Überwachbarkeit

Оглавление

4

Eine Ungehorsamsfolge für Zuwiderhandlungen gegen eine Anordnung nach § 12 ist gesetzlich nicht vorgesehen; § 11 Abs. 3 gilt nicht. Da der Richter die Erziehungsbeistandschaft bzw. die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht nicht selbst anordnen, sondern dem Jugendlichen nur auferlegen kann, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist eine Vollstreckung des Urteils praktisch ausgeschlossen, wenn der Jugendliche dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Der Richter wird daher in entsprechenden Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen (s. Rn. 18) zu prüfen haben, ob er zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Strafrechtspflege nicht besser von § 10 Gebrauch macht und auf Maßnahmen nach § 12 verzichtet.

Jugendgerichtsgesetz

Подняться наверх