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1. Erhebliches Entwicklungsdefizit und erhebliche Gefährdung

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Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Nr. 2) ist die Erziehungsmaßregel mit dem höchsten Eingriffsgehalt, da sie gem. § 34 SGB VIII mit einer Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen Wohnform, worunter auch besondere, pädagogisch betreute Jugendwohngemeinschaften oder so genannte betreute Einzelwohnungen verstanden werden (BT-Drucks. 11/5948, S. 72), sowie grundsätzlich mit einem Wechsel in der Person des Personensorgeberechtigten verbunden ist (§ 38 SGB VIII). Ihre Anordnung ist daher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an strengere Voraussetzungen gebunden, als die mildere Hilfeform der Erziehungsbeistandschaft. Sie kommt danach, wie auch schon früher, nur dann in Betracht, wenn die Straftat zeigt, dass der Jugendliche erheblich hinter dem durchschnittlichen geistigen und seelischen Erziehungszustand anderer in vergleichbaren Verhältnissen lebender Jugendlicher zurücKGeblieben ist oder zurückzubleiben droht (Dallinger/Lackner § 12 Rn. 21; OLG Hamm Zbl 1955, 85; OLG Köln Zbl 1960, 122 f.) und eine erhebliche geistige oder sittliche Gefährdung vorliegt (BGHZ 8, 136, 137). Dabei müssen alle erheblichen Umstände aufgeklärt werden; allgemeine Werturteile genügen nicht (OLG Hamm Zbl 1955, 85). Es kommt wiederum nur auf den Grad der kriminellen Gefährdung an (s. Rn. 10).

Jugendgerichtsgesetz

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