Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 227

1. Allgemeine Voraussetzungen

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Entscheidungen nach § 12 stehen unter den allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung von Erziehungsmaßregeln (s. besonders § 5 Rn. 4–7; § 9 Rn. 4–8). Im Rahmen des § 3 Satz 2 darf der Jugendrichter die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung nur dann anordnen, wenn die aus der Straftat ersichtliche Gefährdung des Kindeswohls auf das Verschulden der Eltern oder Dritter zurückzuführen ist (§ 1666 BGB, s. § 3 Rn. 36).

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Der Eintritt der Maßnahmen nach § 12 setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus (Dallinger/Lackner § 12 Rn. 31). Eine Anordnung im Beschlusswege, etwa im Rahmen der §§ 45, 47 ist wegen des Eingriffscharakters der Maßnahmen bis hin zum Freiheitsentzug (§ 12 Nr. 2) nicht zulässig. Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter neben vorläufigen Anordnungen über die Erziehung die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen (§ 71 Abs. 1).

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Die Entscheidung nach § 12 setzt weiterhin eine vorherige Anhörung des Jugendamts voraus. Mit dieser durch das 1. Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.2.1993 (BGBl. I, S. 239) erfolgten Änderung hat der Gesetzgeber das zuvor vorgeschriebene Einvernehmen mit dem Jugendamt gestrichen und damit den gegen diese Regelung bestehenden schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu Rn. 7 der 1. Auflage) Rechnung getragen. Diese Änderung ist sachgerecht und reicht zu einer interessengerechten Beteiligung des Jugendamtes, das die Maßnahme durchzuführen hat, aus.

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Unterbleibt die Anhörung, so unterliegt die Entscheidung nicht schon deshalb der Aufhebung, sondern nur dann, wenn der Richter etwa wegen der unterlassenen Anhörung die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat. Ein Rechtsbehelf des Jugendamts existiert nicht. Erwächst eine ohne die erforderliche Anhörung getroffene Entscheidung nach § 12 in Rechtskraft, so ist sie aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl vom Jugendamt zu vollziehen. Die Wirkungen der Rechtskraft können auch nicht aus pädagogischen oder fiskalischen Gründen beseitigt werden.

Jugendgerichtsgesetz

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