Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 24

II. Persönlicher Anwendungsbereich

Оглавление

19

§ 1 begrenzt den Anwendungsbereich des JGG auf Jugendliche und Heranwachsende und damit auf die Altersgruppe der 14-, aber noch nicht 21-Jährigen (Ausnahmen bis zum 24. Lebensjahr im Jugendstrafvollzug). Das Jugendstrafrecht gilt auch für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden bei der Bundeswehr, doch sind die Sondervorschriften der §§ 112a-112e zu beachten. Maßgebend ist das Alter zur Zeit der Tat, das ist der Zeitpunkt der Handlung bzw. Unterlassung, nicht des Taterfolges, der Strafverfolgung oder der Aburteilung. (Strafverfahren 2020 vor dem Landgericht Hamburg gegen den 93-jährigen Angeklagten, der als 17-jähriger 55 – Wachmann im KZ Stutthof war).

Jugendgerichtsgesetz

Подняться наверх