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3. Verwaltungsvorschriften

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Umstritten ist die Bedeutung des § 2 Abs. 2 für Verwaltungsvorschriften. Anders als Brunner/Dölling § 2 Rn. 8 und Eisenberg § 2 Rn. 43 misst Ostendorf § 2 Rn. 7 im Hinblick auf den Vorrang des Gesetzes und den Vorbehalt des Gesetzes § 2 keinerlei unmittelbare Bedeutung für Verwaltungsvorschriften bei. Diese zutreffende Auffassung hindert jedoch nicht, in dem verbleibenden zulässigen Bereich von Verwaltungsvorschriften den jugendspezifischen Aspekten gegenüber den allgemeinen einen Vorrang einzuräumen bzw. allgemeine Verwaltungsvorschriften jugendgemäß zu interpretieren. Diese Notwendigkeit kann sich z.B. ergeben bei GnadenO, MiStra und RiStBV.

Jugendgerichtsgesetz

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