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2. Geltung

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Das JGG gilt auch für nichtdeutsche Jugendliche und Heranwachsende und Auslandstaten, sofern die Voraussetzungen der § § 3 bis 7 StGB gegeben sind. Auf Grund unterschiedlicher Strafmündigkeitsgrenzen (vgl. Dünkel Entwicklungen der Jugendkriminalität und des Jugendstrafrechts in Europa – ein Vergleich, in: Riklin (Hrsg.), Jugendliche, die uns Angst machen. Was bringt das Jugendstrafrecht?, 2003, S. 80 und Dünkel u.a. Juvenile Justice Systems in Europe Vol. 4, 2010, 1821) können sich im internationalen Rechtshilfeverkehr Probleme ergeben. Ein Rechtshilfeersuchen, das einen zur Tatzeit 13-Jährigen betrifft (OLG Stuttgart NJW 1985, 573) soll ebenso zulässig sein wie ein Ersuchen um richterliche Vernehmung eines im Ausland angeklagten 11-Jährigen (OLG Schleswig NStZ 1989, 583, m. Anm. W. Walter). Gegen beide Entscheidungen ergeben sich Bedenken aus den §§ 3 Abs. 11, 73 u. 83 Nr. 2 IRG.

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Zur Frage der Auslieferung junger Ausländer ist § 9 IRG, bei der Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen gegenüber Deutschen sind die § § 48, 49 IRG und bei der Umwandlung vollstreckbarer ausländerrechtlicher Sanktionen in jugendrechtliche Rechtsfolgen ist § 54 Abs. 1 IRG zu beachten (Überblick in § 31 Rn. 8 und in § 41 Rn. 3).

Jugendgerichtsgesetz

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