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3. Rechtsfolgen einer falschen Einordnung

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Die Verurteilung eines Erwachsenen nach Jugendstrafrecht hat keine Nichtigkeit zur Folge. Das soll auch im umgekehrten Fall der Verurteilung eines Jugendlichen zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht gelten (BGH MDR 1954, 401 [Dallinger]), doch bestehen hier Zweifel. Bei der irrtümlichen Verurteilung eines Kindes wird danach differenziert, ob eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder ein Rechtsfehler zu Grunde liegt. Nur bei Rechtsfehlern und dann auch nur bei Maßnahmen, die auch der Familienrichter nicht gegenüber dem Kinde hätte anordnen dürfen, wird Nichtigkeit angenommen (Dallinger/Lackner § 1 Rn. 21). überzeugender ist es jedoch, bei der Verurteilung von Kindern Nichtigkeit anzunehmen (Ostendorf § 1 Rn. 13 und jetzt auch Brunner/Dölling § 1 Rn. 12). Auch in diesem Fall sind zur Beseitigung des faktischen Scheins alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe bis hin zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 StPO und Einwendungen gegen die Vollstreckung nach § 458 StPO zulässig (Frehsee ZStw 100 (1988), 296); ebenso der Antrag, im Beschlusswege die Nichtigkeit festzustellen (Peters 1967, 524 und 1985, S. 524).

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