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1. Verfehlung

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Unter Verfehlung ist eine rechtswidrige Tat zu verstehen. Für die fünf neuen Bundesländer war der Begriff der „Verfehlung“ ausdrücklich durch den der „rechtswidrigen Tat“ ersetzt worden, um Missverständnisse zu vermeiden, da die Verfehlungen nach § 4 StGB-DDR eine eigenständige Deliktskategorie unterhalb von Verbrechen und Vergehen bildeten; seit dem Gesetz vom 8.12.2010 nicht mehr anzuwenden.

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Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind rechtswidrige Taten nur solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. Gemeint sind Verbrechen und Vergehen nach dem StGB, dem Nebenstrafrecht und nach landesrechtlichen Strafbestimmungen (= allgemeine Vorschriften i.S.v. § 1 Abs. 1). Ordnungswidrigkeiten sind also keine Verfehlungen. Nach Nr. 1 RiJGG zu § 1 gelten die Vorschriften des JGG für das Bußgeldverfahren aber sinngemäß, soweit das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nichts anderes bestimmt (§ 46 Abs. 1 OWiG; vgl. BayObLG NJW 1972, 837 und allgem. Bohnert Ordnungswidrigkeiten u. Jugendrecht, 1989). Ebenfalls keine Verfehlungen sind Verhaltensweisen, die nach StPO, GVG, ZPO und FamFG mit Ordnungsgeld oder -haft sanktioniert werden können, vgl. § 33 Rn. 22 f. Ordnungsmaßnahmen gegenüber Kindern dürfen nicht verhängt werden (BVerfGE 20, 323, 331 u. 58, 159). Dass nach OLG Düsseldorf FamRZ 1973, 547 eine Vorführung von Kindern zulässig sein soll, vermag unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht zu überzeugen (Ostendorf § 1 Rn. 10). Eltern können nicht gezwungen werden, ihre Kinder als Zeugen vor Gericht erscheinen zu lassen (OLG Hamm NJW 1965, 1613).

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