Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 48

I. Allgemeines

Оглавление

1

Die Vorschrift gilt nur für Jugendliche (§ 1 Abs. 2, § 105 Abs. 1), auch dann, wenn das Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten durchgeführt wird (§§ 102, 103, 104 Abs. 1 Nr. 1). Heranwachsende sind absolut strafmündig; erhebliche Entwicklungsmängel können bei diesen nur im Rahmen der §§ 20, 21 StGB berücksichtigt werden. Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 13f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

Jugendgerichtsgesetz

Подняться наверх