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3. Steuerungsfähigkeit

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Der Jugendliche muss außerdem in der Lage sein, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, d.h. sein Verhalten entsprechend zu steuern. Eine Divergenz zwischen der (kognitiven) Unrechtseinsicht und der (voluntativen) Steuerungsfähigkeit wird besonders deutlich bei Sexualdelikten. Hier kann es besonders dem Jugendlichen in Ermangelung von Gelegenheit normgerechten Sexualverhaltens trotz entsprechender Einsicht an der Reife fehlen, sich entsprechend zu verhalten. In diesen Fällen wird daher die reifebedingte Steuerungsfähigkeit besonderer Beachtung bedürfen. Der Jugendliche muss soweit gereift sein, dass sich die Erkenntnis, etwas rechtlich Verbotenes zu tun „im Kampf der Motive als das sein Verhalten bestimmendes Gegenmotiv“ durchzusetzen in der Lage ist (Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 177).

Jugendgerichtsgesetz

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