Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 63

IV. Sonstiges

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Nach § 84b Abs. 1 Nr. 1 IRG ist die Vollstreckung unzulässig, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat als Jugendlicher nach § 3 JGG strafrechtlich noch nicht verantwortlich war. War die verurteilte Person bei Begehung der Tat 14 bis einschließlich 17 Jahren alt, ist zu prüfen, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 114). Gegebenenfalls ist die Vollstreckung abzulehnen. Gemäß § 90c Abs. 1 Nr. 1 IRG gilt Entsprechendes für die Überwachung ausländischer Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in Deutschland).

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Für den Eintrag von Anordnungen nach Satz 2, eines Freispruchs wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund ins Erziehungsregister gelten § 60 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 BZRG). § 60 Abs. 1 Nr. 9 BZRG gilt nicht, weil der Jugendrichter nicht als Familiengericht entscheidet (s. Rn. 38). Eine entsprechende ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Eintragung jugendrichterlicher Entscheidungen auf der Grundlage familienrechtlicher Vorschriften des BGB nach Satz 2 besteht nicht; eine analoge Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Nr. 9 BZRG in diesen Fällen ist aufgrund seiner belastenden Wirkung ausgeschlossen. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

Jugendgerichtsgesetz

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