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7. Positive Feststellung; Zweifel

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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist positiv festzustellen. Bleiben nach durchgeführter Hauptverhandlung unlösbare Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters zur Zeit der Tat, so ist von ihrem Fehlen auszugehen (BGH ZJJ 2005, 205; allg.M.). Das sich aus § 3 Satz 1 JGG ergebende Erfordernis, die entwicklungsbedingte Handlungsreife in Bezug auf die konkrete Rechtsgutsverletzung positiv feststellen zu müssen, stellt an den Tatrichter zwar besondere Erkenntnis- und Begründungsanforderungen (vgl. Bohnert NStZ 1988, 249; Streng DVJJ-Journal 1997, 379, 380), doch folgt aus ihm nicht, dass eine entsprechende Annahme nur noch dann getroffen werden kann, wenn keine reifebedingten Einschränkungen vorliegen. Auch eine aufgrund von Reifedefiziten eingeschränkte Handlungsreife begründet die Annahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 3 Satz 1 JGG, wenn der Jugendliche „reif genug“ ist (BGH 4 StR 271/12 Rn. 9 = NStZ 2013, 286) unter Hinweis auf den Wortlaut von § 3 Satz 1 JGG). Soll das Verfahren wegen Fehlens der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch Freispruch beendet werden, so ist, abgesehen von den allgemein revisionsrechtlichen Grundsätzen (s. dazu KK-Kuckein § 267 Rn. 41 f.) schon mit Rücksicht auf S. 2 dennoch der Sachverhalt im Urteil festzustellen.

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