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6. Zur Zeit der Tat

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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Satz 1 muss zur Zeit der Tat vorgelegen haben, nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung. Da in der Praxis häufig ein erheblicher Zeitraum zwischen Tat und Entscheidung liegt, ist eine etwaige Nachreife zu bedenken (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7). Aus diesen Gründen ist auch möglichst frühzeitig mit den erforderlichen Nachforschungen bezüglich der Reife zu beginnen (§ 43). Der Jugendgerichtshilfe kommt dabei eine entscheidende Aufgabe zu (§ 43 Abs. 1 S. 4, § 38 Abs. 3). Zu dem Umfang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen s. § 43; zu den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe s. § 38.

Jugendgerichtsgesetz

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