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1. Element der Schuld

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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit i.S.v. § 3 S. 1 ist ein Element der Schuld (BGH 9, 382 ff.; Beschl. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53) und nicht (wie § 19 StGB) eine Verfahrensvoraussetzung. Satz 1 stellt damit neben den Entschuldigungsgründen des allgemeinen Strafrechts eine weitere Voraussetzung der Strafbarkeit Jugendlicher (§ 1 Abs. 2) im Bereich der Vorwerfbarkeit dar. § 3 eröffnet damit die Befugnis zu einer einzelfallbezogenen Entscheidung in den Fällen, in denen trotz grundsätzlicher Strafmündigkeit (§ 19 StGB) der staatliche Sanktionsanspruch wegen individueller Besonderheiten des Täters zurückzutreten hat. Es handelt sich also um eine relative Strafmündigkeit (Streng Jugendstrafrecht, Rn. 47: „bedingte“ Strafmündigkeit). Die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt unter Zurückstellung gesellschaftspolitischer Wertvorstellungen nach den strafrechtlichen Grundsätzen des Verbotsirrtums (s. Rn. 4, 8). Bei der Bewertung ist davon auszugehen, dass die strafrechtlichen Rechtsfolgen des JGG bereits darauf zugeschnitten sind, dass der Jugendliche dem Erwachsenen entwicklungsmäßig nicht gleichsteht und dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, jugendliches Fehlverhalten neben dem öffentlichen Jugendhilferecht strafrechtlich zu erfassen. Daran hat auch das 1. JGGÄndG nichts geändert (Böttcher/Weber NStZ 1990, 561). Ob die erforderliche Verantwortungsreife gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage seiner Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Jugendlichen, zu dessen Persönlichkeit zur Tatzeit und den Umständen der konkreten Tat – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – wertend zu beurteilen (BGH NStZ 2017, 644).

Jugendgerichtsgesetz

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