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2. Zulässigkeit von Maßnahmen

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Die nach Satz 2 zulässigen erzieherischen Maßnahmen sind gem. § 34 Abs. 3 die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch die dort genannten bürgerlich-rechtlichen Maßnahmen (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915 BGB) und die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1666a, 1837 Abs. 4, 1915 BGB). Danach kann unter den nachstehend beschriebenen Umständen auch die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 40 SGB VIII in Betracht kommen (ebenso Eisenberg Rn. 42 m.Nw.; Brunner/Dölling Rn. 23). Inhaltlich folgt die Anordnungskompetenz des Jugendrichters aus § 34 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 1666 Abs. 1 BGB. Die danach zulässigen Maßnahmen schließen im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII auch die Hilfsmaßnahmen nach den § 27 ff. SGB VIII ein. Dies gilt, wie die Verweisung in § 34 Abs. 3 Nr. 2 zeigt, aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB, also wenn die Gefährdung des Kindeswohls auf das Versagen der Eltern oder Dritter zurückzuführen und somit eine Konstellation gegeben ist, die das Einschreiten des Familiengerichts nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ohnehin erforderlich machen würde (s. etwa BayObLG FamRZ 1995, 948; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 950 ff.). Andernfalls würden die Rechtsfolgen des § 12 verhängt, ohne dass die dafür erforderliche strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben wäre (§ 12 Rn. 5). Die Beteiligung des Jugendamts folgt zwingend aus § 38.

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Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahmen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften des BGB (absolut h.M. vgl. etwa Eisenberg § 3 Rn. 42; Bohnert NStZ 1988, 255). Der insoweit auch im bürgerlichen Recht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (BGH FamRZ 1979, 225 f. m.w.N.; vgl. auch § 1666a BGB). Strafzumessungserwägungen dürfen, da eine strafrechtliche Rechtsfolgenentscheidung mangels Schuld (§ 3 S. 1) ausgeschlossen ist, bei der Anordnung der Erziehungsmaßnahmen nach Satz 2 nicht angestellt werden. Ebenso sind Maßnahmen nach den §§ 9–12 unzulässig, so dass auch § 11 keine Anwendung findet. Wird eine nachträgliche Änderung der Maßnahmen erforderlich, so bleibt auch für sie der Jugendrichter zuständig (so nunmehr auch Eisenberg Rn. 58; a.A. noch Brunner/Dölling Rn. 24; Dallinger/Lackner § 3 Rn. 43, jeweils ohne Begründung), solange sich auch die geänderten Anordnungen im Rahmen seiner nach Satz 2 eröffneten Kompetenz (Rn. 35) bewegen. Dies ergibt sich mangels anderslautender Vorschriften schon aus der Sachnähe des ursprünglich entscheidenden Richters. Zudem ergibt sich der Konzentrationswille des Gesetzgebers auch aus dem Rechtsgedanken des § 34 Abs. 2 und 3, von dem nur aus besonderen Gründen abgewichen werden soll. Die Änderung selbst und die damit getroffenen Maßnahmen richten sich, wie auch schon die ursprüngliche Anordnung, nach den hierfür geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

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