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3. Anordnung und Anfechtung von Maßnahmen nach Satz 2

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Anordnungen nach Satz 2 werden in dem das Verfahren abschließenden Beschluss (§ 47 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2) oder, etwa wenn die Staatsanwaltschaft nicht nach § 47 Abs. 2 S. 1 zustimmt, in dem freisprechenden Urteil (s. Rn. 33 f.) getroffen (Dallinger/Lackner § 3 Rn. 46; a.A. Bohnert NStZ 1988, 255), das nach den Voraussetzungen des § 267 StPO und den hierzu von der Rechtsprechung für die Fälle des Freispruchs aufgestellten Grundsätzen (BGH Urt. v. 15.5.1990 – 4 StR 208/90; BGH NJW 1980, 2423) abzufassen ist. Die Tatsache, dass es sich bei den Maßnahmen nach S. 2 nicht um spezifisch strafrechtliche Rechtsfolgen handelt, hindert nicht deren Anordnung in dem Urteil; denn der Jugendrichter wird auf Grund der formalen Kompetenzzuweisung in Satz 2 nicht zum Familienrichter. Seine Entscheidungen bleiben solche im Rahmen eines Strafverfahrens, hier des Jugendgerichtsverfahrens mit der Besonderheit des § 3 S. 2 (a.A. Bohnert a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Maßnahmen nur auf den im Urteil getroffenen Feststellungen beruhen können (vgl. auch Rn. 33 f.).

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Dementsprechend richtet sich die Anfechtung dieser Entscheidung – wie auch der Folgeentscheidungen (s. Rn. 37) – nach den Vorschriften der StPO (Dallinger/Lackner § 55 Rn. 15; Ostendorf § 3 Rn. 17; Roestel UJ 16 [1964], 11 ff., 25). Statthaft sind somit im Falle eines Beschlusses die Beschwerde, § 2 JGG, §§ 304 ff., 310 StPO; § 41 Abs. 2 JGG, § 73 Abs. 1 GVG, im Falle eines Urteils Berufung und Revision, § 2 JGG, §§ 312 ff., 333 ff. StPO; § 55 Abs. 2 JGG). § 47 Abs. 2 S. 3 steht der Anfechtung des Beschlusses, soweit nicht die Einstellung als solche sondern die angeordneten Maßnahmen angegriffen werden, nicht entgegen (s. § 47 Rn. 19). Bei der Anfechtung eines Urteils gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 nicht, weil die Maßnahmen des Satzes 2 darin nicht aufgeführt sind (s. § 55 Rn. 54; Ostendorf § 55 Rn. 27; Dallinger/Lackner § 55 Rn. 15), wohl aber die Beschränkung nach § 55 Abs. 2.

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