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1. Allgemeines

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Ist der Jugendliche mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich, so kann der Jugendrichter – nicht auch der Jugendstaatsanwalt – zu dessen Erziehung dieselben Maßnahmen anordnen, wie das Familiengericht. Satz 2 erweitert damit die Kompetenz des Jugendrichters in formaler Hinsicht für die Fälle, in denen eine strafrechtliche Rechtsfolgeentscheidung nach dem JGG wegen des Fehlens einer Schuldvoraussetzung ausgeschlossen ist und dient damit der erzieherisch erwünschten Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens. Ob der Jugendrichter von dieser Kompetenz Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das unter erzieherischen Gesichtspunkten auszuüben ist. Der Richter prüft, ob die festgestellte (s. Rn. 34) Anlasstat erzieherische Maßnahmen erforderlich macht und ob es nach Sachlage zweckmäßig ist, die (weiteren) Entscheidungen über erzieherische Maßnahmen auf eine andere Person zu verlagern. Selbst zu entscheiden wird sich insbesondere dann anbieten, wenn bereits eine Hauptverhandlung durchgeführt ist und unverzüglich erzieherische Maßnahmen auf Grund der dabei getroffenen Feststellungen zur Tat und zur Person des Täters erforderlich erscheinen.

Jugendgerichtsgesetz

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