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3.Inhalt der Pflichten nach § 241 Abs. 2

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142Schließlich bestimmt bereits das Gesetz den Inhalt der Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2. Diese bereits geschilderten Pflichten zur Rücksichtnahme werden auch als Schutzpflichten oder weitere Verhaltenspflichten bezeichnet.

143Der Inhalt der unterschiedlichen, in § 241 Abs. 2 nur rudimentär geregelten, nicht hauptleistungsbezogenen Neben- oder Schutzpflichten lässt sich in unterschiedliche Kategorien einteilen. Hier haben Rechtsprechung und Lehre seit jeher mit verschiedenen Fallgruppen gearbeitet:

144Aus § 241 Abs. 2 selbst wird die Schutzpflicht hinsichtlich der Rechte und Rechtsgüter des Vertragspartners unmittelbar deutlich. Die Parteien müssen sich so verhalten, dass die Rechtsgüter und Rechte des anderen Teils des Schuldverhältnisses nicht verletzt werden.190 Andere derartige Nebenpflichten sind sog. Aufklärungs- und Hinweispflichten. So hat, obwohl in § 241 Abs. 2 nicht explizit erwähnt, jede Partei die Pflicht, die andere Vertragspartei aufzuklären und auf alle Umstände hinzuweisen, die zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind. Beide Vertragsparteien sind also dazu verpflichtet, schon im Rahmen des Vertragsschlusses, aber auch danach im Rahmen der Vertragsabwicklung, die andere Partei auf besonders eklatante Umstände hinzuweisen.191 Diese Pflicht besteht vor allem im Anbahnungsverhältnis.192

Beispiel: So ist der A, der den B zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat, dazu verpflichtet, diesen darauf hinzuweisen, dass die zukünftige Auszahlung der Gehälter nicht gesichert ist, da sich das Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befindet. Unterlässt er diese Aufklärung, muss er dem B ggf. Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 leisten.193

145Eine weitere derartige Nebenpflicht ist die sog. Leistungstreuepflicht: Diese ist darauf gerichtet, dass beide Vertragsparteien die Wirksamkeit und die Durchführung und Durchführbarkeit des Vertrags nicht gefährden dürfen; sie müssen alles unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks im Ergebnis beeinträchtigen oder gefährden könnte.194

146Die Vielzahl der unterschiedlichen nicht hauptleistungsorientierten Nebenpflichten, also der Schutzpflichten, die zum Teil in § 241 Abs. 2 geregelt sind, aber weit darüber hinausgehen, lässt deutlich werden, dass man darauf angewiesen ist, einer gewissen Kasuistik zu folgen, die sich im Laufe der Zeit entwickelt hat. Man wird versuchen müssen, eine bestimmte Fallgruppe, die im Sachverhalt auftritt, einer der bekannten, bereits anerkannten Fallgruppen zuzuordnen. Daher sind die verschiedenen Kategorien, die zuvor genannt wurden (Schutzpflicht, Aufklärungspflicht und Leistungstreuepflicht) als erste Hilfestellung durchaus geeignet. Im Zweifelsfalle wird man in Kommentaren und in der Rechtsprechung ­danach suchen müssen, ob eine bestimmte Verhaltensweise einer der Vertragsparteien eine Verletzung einer insofern relevanten Pflicht im Schuldverhältnis darstellt.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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