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1.Der Umfang der Leistung

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215Das BGB geht bei fehlender Parteivereinbarung in seiner Grundregelung in § 266 davon aus, dass der Schuldner prinzipiell nicht dazu berechtigt ist, die von ihm geschuldete Leistung in Teilen zu erbringen. Ob eine Teilleistung überhaupt denkbar ist, ist von der Natur der Leistung abhängig. Die Teilung ist nur möglich, wenn sie ohne Minderung in ihrem Wert und vor allem ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks erfolgen kann.290

216Die prinzipielle Ablehnung des BGB in seiner dispositiven Regelung in § 266, nach der der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist, hat besonders den Schutz des Gläubigers im Blick. Dieser soll davor geschützt werden, dass der Schuldner immer wieder versucht, einzelne Teilleistungen zu erbringen, um auf diese Weise den Gläubiger dazu zu zwingen, ständig einen Teil annehmen zu müssen.291 Weil der Schuldner nicht zur Teilleistung berechtigt ist, kann daher der Gläubiger ihre Annahme auch verweigern, ohne dadurch in Annahmeverzug zu geraten. Denn er ist nur verpflichtet, das anzunehmen, was vom Schuldner auch erbracht werden darf.292

Beispiel: Aus einem Kaufvertrag schuldet A dem B noch 100 €. Prinzipiell kann A dem B nun nicht erst 20 €, dann 30 €, dann noch einmal 10 € und später 40 € zahlen. Derartige „Stückelungen“ muss B nicht akzeptieren.

217Etwas anderes gilt in dieser Situation nur dann, wenn die Parteien anderes vereinbart haben. Das häufigste Beispiel in dem Zusammenhang ist die Vereinbarung der Parteien über die Möglichkeit des Schuldners, seine Geldschuld in Raten zu bezahlen. Die Ratenvereinbarung ist das Standardbeispiel für die Vereinbarung der Parteien über die Teilbarkeit der Leistung in Abweichung zu § 266. Vereinbaren die Parteien sie, ist die Zahlung einer jeden einzelnen Rate eine vollständige Erfüllung des jeweiligen Einzelanspruches, nämlich dieser Rate.293

218Umgekehrt ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Gläubiger seinerseits, der durch § 266 geschützt werden soll, nicht daran gehindert wird, nur Teile der Leistung zu fordern.294 Insbesondere kann er auch lediglich Teilleistungen verlangen und auch teilweise Leistungen einklagen, etwa um Gerichts- und Anwaltskosten zu sparen.295 Vereinbaren die Parteien nichts anderes, darf der Gläubiger nicht nur Teilleistungen ablehnen, ohne in Annahmeverzug mit den entsprechenden Folgen zu geraten. Vielmehr kann er auch vom Schuldner, der seine Leistungspflicht nicht ausreichend erfüllt, weil er eben nur eine unzulässige Teilleistung angeboten hat, einen Schadensersatz, etwa wegen Verzugs der ganzen Leistung, verlangen. Zudem kann der Gläubiger auch entscheiden, ob er eine Teilleistung annehmen möchte und dadurch im Nachhinein § 266 abbedingt, oder ob er nur eine Teilleistung einklagt.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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