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§ 6Die Bestimmungen der Modalitäten der Leistungspflichterbringung

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Literatur: Clasen, J./Scherz, A., Zur Wirkungsweise von § 320 und § 273 BGB im Zivilprozess, JA 2011, 289; Hohmann, H., § 242 BGB und unzulässige Rechtsausübung in der Rechtsprechung des BGH, JA 1982, 112; Heiderhoff, B./Skamel, F., Teilleistungen im Kaufrecht, JZ 2006, 383; Herresthal, C., Die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung bei der Erfüllung von Geldschulden, ZGS 2007, 48; Jenal, O./Schimmel, R., § 242 – Verwirkung bei Gestaltungsrechten, JA 2002, 619; Keller, R., Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, JuS 1982, 665; Nastelski, K., Die Zeit als Bestandteil des Leistungsinhalts, JuS 1962, 289; Schur, W., Die Verknüpfung wechselseitiger Leistungen, JuS 2006, 673; Teichmann, A., Venire contra factum proprium – Ein Teilaspekt rechtsmissbräuchlichen Handelns, JA 1985, 497; Thomä, V., Tilgung fremder Schuld durch irrtümliche Eigenleistung?, JZ 1962, 623; Wietfeld, A., Rechte des Verkäufers bei Nichteinhaltung von Zahlungs- und Abholfristen bei Ebay-Käufen, Jura 2013, 851.

Rechtsprechung: BGH NJW 1983, 563 (Berufung auf Formnichtigkeit als Verstoß gegen Treu und Glauben); BGH NJW 1990, 1289 (Missbräuchliches Herausgabebegehren betreffend Geschäftsunterlagen); BGH NJW 1992, 556 (Zurückbehaltungsrecht des Schuldners und Einrede des nichterfüllten Vertrags im Prozess); BGH NJW 2004, 3484 (Treuwidrige Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts); BGH NJW 2007, 2183 (Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks); BAG NJW 1997, 274 (Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts).

Klausur: Kupfer, T., Die vertraglich vereinbarte Leistungszeit in der Klausurbearbeitung, JuS 2018, 518.

213Im Schuldverhältnis ist die eine Seite des Schuldverhältnisses verpflichtet, ihre Schuld gegenüber der anderen Seite zu erbringen, gegebenenfalls sogar im Synallagma. In der Vereinbarung zwischen den Parteien kann festgelegt werden, auf welche Art und Weise, vor allem aber wo, wann und wie die Schuld zu leisten ist. Einigen sich die Parteien nicht auf die unterschiedlichen Modalitäten, kann hilfsweise die jeweilige Regelung aus dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts eingreifen. Diese Bestimmungen können zunächst die Art der Erbringung der Schuld betreffen, also insbesondere auch die Frage, wer die konkrete Leistungspflicht zu erbringen hat. Darüber hinaus enthält insbesondere § 242 Näheres dazu, wie die Leistung erbracht werden muss, nämlich nach Treu und Glauben. Zudem existieren dispositive Regelungen zum Ort und Zeit der Leistungserbringung, § 269, § 270 und § 271.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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