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II.Die Bestimmungen der Leistungspflicht in besonderen Fällen

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147Die zuvor geschilderten Situationen, insbesondere im Hinblick auf die Hauptleistungspflichten, lassen sich durchaus als der „Normalfall“ verstehen, in dem die Hauptleistungspflichten durch die Parteien beim Vertragsschluss festgelegt werden. Ausnahmsweise genügt, dass die Parteien sich nur auf die Grundzüge einigen oder eine Vereinbarung nur konkludent erfolgt, jedenfalls ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon eindeutig bestimmt oder bestimmbar, welche Hauptleistungspflicht jede Vertragspartei erbringen muss.

148Von diesem Grundmodell abweichend gibt es jedoch auch verschiedene weitere Fälle, in denen die Bestimmung vor allem der Hauptleistungspflicht nicht in gleicher Weise von vornherein möglich ist. So ist zunächst denkbar, dass die Vertragsparteien festlegen, dass der genaue Inhalt der Leistungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt durch eine der Vertragsparteien oder durch einen Dritten erfolgen soll. Das ist geregelt in den §§ 315–319. Ebenfalls eine Besonderheit stellen diejenigen Situationen dar, in denen der Inhalt der Leistungspflicht nicht spezifiziert wird, sondern erst noch genauer konkretisiert werden muss, wie dies bei einer Gattungs- oder Wahlschuld der Fall ist. Gesetzliche Besonderheiten gelten darüber hinaus für den Fall, dass eine Geld- oder Zinsschuld Hauptleistungspflicht ist. Schließlich enthält das Gesetz Besonderheiten für die Fälle, in denen der Inhalt der Hauptleistungspflicht auf den Ersatz von Aufwendungen oder auf die Leistung einer Vertragsstrafe gerichtet ist.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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