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I.Der „Normalfall“ der Leistungspflichten

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134Ist das Schuldverhältnis einmal durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen begründet worden, entstehen dadurch unmittelbar für beide Vertragsparteien Rechte und Pflichten. Der Inhalt der Leistungspflichten ergibt sich somit, zumindest im Hinblick auf die Primärpflichten, unmittelbar aus der Einigung, denn diese muss die sog. „essentialia negotii“182 enthalten, also die beiden Vertragsparteien, die Leistung sowie die Gegenleistung. Darüber hinaus entstehen weitere Pflichten: die Nebenpflichten sowie besondere Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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