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1.Einleitung

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70Die Thematik der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ihrer Kontrolle wird im Rahmen der juristischen Ausbildung regelmäßig schon in Verbindung mit der Darstellung des Allgemeinen Teils des BGB angesprochen.102 Geregelt ist das Recht der AGB allerdings im allgemeinen Schuldrecht in den §§ 305–310. Daher begegnen den Studierenden die AGB auch häufig erst innerhalb des allgemeinen Schuldrechts, weshalb auch an dieser Stelle eine kurze Darstellung erfolgen soll. Für die vertiefte Beschäftigung sei auf Ausführungen im Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des BGB aus dieser Reihe verwiesen.103

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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