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5.Anwendungsbereich

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78Der persönliche sowie sachliche Anwendungsbereich der Regelungen zur AGB-Kontrolle ist in § 310 geregelt. In § 310 Abs. 1 und 3 sind Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich getroffen. Im ersten Absatz wird die Kontrolle von Klauseln, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, eingeschränkt. Das gilt auch für weitere dort genannte juristische Personen, die dem Gesetz nicht so schutzwürdig erscheinen, weil sie z. B. infolge ihrer unternehmerischen Tätigkeit über eine Verhandlungsposition verfügen, der zufolge die Vertragsparität nicht so stark gestört ist, wie dies etwa beim Verhältnis Unternehmer/Verbraucher der Fall wäre. Sieht das Gesetz in § 310 Abs. 1 daher wegen des fehlenden Schutzbedürfnisses Lockerungen vor, verfährt es in § 310 Abs. 3 genau umgekehrt: Es trifft bei AGB, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden, für die AGB-Kontrolle verschärfte Regelungen.

79Zum sachlichen Anwendungsbereich enthalten die Absätze 2 und 4 des § 310 Regelungen. Während § 310 Abs. 2 Sonderregelungen für die AGB von Versorgungsunternehmen enthält, beinhaltet § 310 Abs. 4 wichtige Bereichsausnahmen. Für einige Rechtsgebiete gilt das AGB-Recht nicht, dort verwendete Klauseln sind daher keiner Kontrolle nach §§ 305 ff. zu unterziehen. Die Bereichsausnahme gilt für das Erb-, Familien-, und Gesellschaftsrecht. Im Arbeitsrecht wirkt die Ausnahme dagegen nur zum Teil; einige arbeitsrechtliche Vertragsarten sind explizit ausgenommen, für den Arbeitsvertrag an sich ist die AGB-Kontrolle anzuwenden, allerdings mit der Maßgabe, die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen.111

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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