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2.Rechtsfolgen

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128Rechtsfolgen aus einer Gefälligkeit ergeben sich also abhängig von der Kategorie: Besteht eine reine Gefälligkeit, entsteht keinerlei vertraglicher Anspruch. Liegt ein Gefälligkeitsvertrag vor, kann der Vertragspartner Erfüllung verlangen. Darüber hinaus bestehen die üblichen Nebenpflichten eines Vertrags. Liegt ein Gefälligkeitsverhältnis rechtsähnlicher Natur vor, besteht zwar kein Erfüllungsanspruch (der eine kann vom anderen nicht verlangen, dass er ihn im Auto auch am nächsten Morgen mitnimmt), doch es bestehen besondere Schutzpflichten, die sich aus § 241 Abs. 2 ergeben.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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