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§ 4Gesetzliche Entstehung von Schuldverhältnissen

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129Neben den zuvor geschilderten Möglichkeiten des Zustandekommens eines Vertrags, die auf der Willensentschließung der Parteien beruhen, kennt das BGB darüber hinaus eine letzte Entstehungsmöglichkeit für Schuldverhältnisse, nämlich diejenige kraft Gesetzes. Entscheidend in diesen Fällen ist, dass für die Entstehung keine Willensäußerung und kein rechtsgeschäftliches Handeln der Parteien erforderlich sind, vielmehr kommt das Schuldverhältnis bereits unmittelbar kraft Gesetzes allein dadurch zustande, dass eine bestimmte Situation eintritt. Das BGB selbst kennt verschiedene Gruppen derartiger gesetzlicher Schuldverhältnisse, drei von ihnen sind explizit im Gesetz geregelt.

130Ein solches gesetzliches Schuldverhältnis wird zunächst dann begründet, wenn eine unerlaubte Handlung begangen wird: Die §§ 823 ff. enthalten dazu bestimmte Regelungen. Sobald eine Person einem anderen gegenüber ein Delikt begeht, d. h. eine unerlaubte Handlung, entstehen zugunsten des Betroffenen Ansprüche. Dieser kann sich an den Schädiger halten, der zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist. Es entsteht also ein Schuldverhältnis zwischen den beiden Parteien, dieses ist geprägt durch die Primärleistungspflicht des Schadensersatzes.

131Eine zweite wichtige Fallgruppe für gesetzliche Schuldverhältnisse ist die Geschäftsführung ohne Auftrag, die in den §§ 677 ff. geregelt ist. Auch hier liegen keine Willenserklärungen oder rechtsgeschäftliche Handlungen vor, vielmehr fängt diese Fallgruppe die Situation auf, in der jemand für einen anderen tätig wird, ohne von diesem beauftragt oder sonst hierzu berechtigt zu sein. Weil und soweit kein Rechtsgeschäft im Sinne eines Auftrags vorliegt, tritt an dessen Stelle das gesetzliche Schuldverhältnis der Geschäftsführung ohne Auftrag. Ähnlich wie beim Auftrag entstehen dann Primär- und Sekundärpflichten beider Beteiligten, gebunden ist die Entstehung dieser Pflichten daran, wie die Auftragsdurchführung rechtlich einzuordnen ist.

132Schließlich ist auch die ungerechtfertigte Bereicherung in den §§ 812 ff. ein Beispiel für ein gesetzliches Schuldverhältnis. Hier hat jemand auf Kosten eines anderen ohne Rechtsgrund einen Vermögensvorteil erlangt. Die Rechtsordnung sieht in diesen Fällen vor, dass derjenige, der den Vermögensvorteil erlangt hat, diesen wieder herausgeben muss. Auf die Herausgabe erhält der Benachteiligte einen Anspruch. Es entsteht also ein Schuldverhältnis, das auf die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung ausgelegt ist.

133Neben diesen gesetzlichen Schuldverhältnissen aus dem Besonderen Schuldrecht kennt das BGB auch in den weiteren Büchern noch gesetzliche Schuldverhältnisse, insbesondere im Sachenrecht (vgl. etwa §§ 965 ff.).

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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