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8.Rechtsfolgen der AGB-Kontrolle

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87Die Rechtsfolgen der AGB-Kontrolle sind in § 306 geregelt. Dabei gilt zum Teil das „Alles-oder-nichts-Prinzip“, zum Teil hingegen gilt es nicht.

Ist eine Klausel unwirksam, findet sie keine Anwendung. Hier greift das „Alles-oder-nichts-Prinzip“, das hier Verbot der geltungserhaltenden Reduktion genannt wird. Wenn eine Klausel gegen das AGB-Recht verstößt, wird sie nicht angewendet. Sie wird in ihrer Bedeutung nicht auf das gerade noch zulässige Maß reduziert. Sonst könnte der Verwender völlig gefahrlos AGB stellen, ohne deren Unwirksamkeit fürchten zu müssen. Die Gefahr, dass die von ihm gestellten Klauseln unwirksam sind, soll aber gerade der Verwender tragen, damit er dazu angehalten wird, von vorneherein gültige Klauseln zu formulieren.

Das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ gilt allerdings nicht im Verhältnis zu anderen Klauseln. Ist eine Klausel unwirksam, gelten die übrigen AGB, die etwas anderes regeln, sowie der Vertrag an sich weiter, vgl. § 306 Abs. 1. Im Wege der sog. ergänzenden Vertragsauslegung kann dann auch danach gefragt werden, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit der Regelung gewusst hätten.124

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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