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4.Auslegung von AGB/Kontrollmaßstab

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76Bevor man eine Klausel inhaltlich überprüfen kann, muss man zunächst erörtern, was die Klausel überhaupt aussagt, d. h. sie ist ggf. auszulegen. Schon bei der Ermittlung des Klauselinhaltes gelten Besonderheiten. Der normalerweise im Bürgerlichen Recht geltende Auslegungsmaßstab des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 133, 157 gilt hier nicht.108 Bei der Auslegung von AGB kommt es, anders als bei der sonstigen Auslegung, nicht darauf an, wie der Vertragspartner aus der Sicht eines objektiven Dritten die Klausel verstehen musste, sondern entscheidend ist das Verständnis eines Angehörigen der an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Geschäftskreise.109 Die Auslegung wird also grundsätzlich vom Einzelfall abstrahiert.110 Der Rechtsanwender muss somit die Klausel so auslegen, wie ein durchschnittlicher Kunde, der mit den Klauseln in Berührung kommt, diese verstehen konnte, und gerade nicht wie der im konkreten Fall evtl. überdurchschnittlich gebildete oder geschäftserfahrene Vertragspartner. In diesem Zusammenhang legt § 305c Abs. 2 zudem fest, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen, dieser sich also um eine möglichst eindeutig formulierte AGB bemühen muss.

77Hat man nunmehr festgestellt, dass die Vertragsklauseln AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 darstellen und deren Inhalt ermittelt, kann man die Regelung der AGB-Kontrolle unterziehen.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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