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V.Gefälligkeiten

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120Eine besondere tatsächliche Situation im Hinblick auf die vertragliche Entstehung eines Schuldverhältnisses ist gegeben, wenn es inhaltlich um sog. Gefälligkeiten gehen soll. In dieser Situation ist nämlich häufig von den Betroffenen nicht intendiert, eine rechtlich relevante Beziehung einzugehen. Es stellt sich daher die Frage, ob das, was zwischen den Betroffenen besteht, rechtlich als „Gefälligkeitsvertrag“ zu werten ist oder nicht vielmehr als eine reine Gefälligkeit ohne jeden rechtsverbindlichen Charakter. Schließlich gibt es auch noch die Möglichkeit, dass in einem solchen Kontakt ein sog. Gefälligkeitsverhältnis eigener Art begründet wird, in dem zwar keine primären Leistungspflichten, wohl aber Sekundärpflichten gegeben sind.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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