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II.Die Einschränkung der Inhaltsfreiheit durch die AGB-Kontrolle

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Literatur: Vgl. die Nachweise bei Boecken, W., BGB Allgemeiner Teil, Rn. 297; sowie Becker, F., Die Reichweite der AGB-Inhaltskontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr aus teleologischer Sicht, JZ 2010, 1098 ff.; Erm, D., Die ergänzende Vertragsauslegung auf der Rechtsfolgenseite einer AGB-Inhaltskontrolle, JR 2013, 543 ff. Grünberger, M., Der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle, JURA 2009, 249 ff.; Hamann, W./Rudnik, T., Formulararbeitsverträge auf dem Prüfstand (Teil 1 und 2), JURA 2009, 335 ff. und 486 ff.; Hau, W./Eichel, F., AGB-Recht und Kollisionsrecht – Ein Problemaufriss –, AD LEGENDUM 2010, 84 ff.; Klocke, D., Die systematische Interpretation von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Lichte unwirksamer Vertragsklauseln, JURA 2015, 227; Löhnig, M./Gietl, A., Grundfälle zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, JuS 2012, 393 ff.; Lorenz, S./Gärtner,F., Grundwissen – Zivilrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen, JuS 2013, 199; Neideck, P., Die Einbeziehung der AGB in die Fallbearbeitung, JA 2011, 492 ff.; Niebling, J., AGB-Recht – Aktuelle Entwicklungen zu Einbeziehung, Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen, MDR 2014, 636 ff.; Peter, C., Haftungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, JURA 2015, 121; Petersen, J. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, JURA 2010, 667 ff.; Schmidt, H., AGB-Recht in der Fallbearbeitung, AD LEGENDUM 2010, 95 ff.; ders., Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr, NJW 2011, 3329 ff.; Süß, T., Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, AD LEGENDUM 2013, 211; Wendland, Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fallbearbeitung, JURA 2018, 866 und JURA 2019, 41 und 486.

Klausuren: Kadner Graziano, T./Landbrecht, J., Vertragsübernahme und AGB-Kontrolle im Dreipersonenverhältnis, JURA 2014, 514; Sagan, A., Die Renovierungspflicht hat Grenzen, JURA 2013, 616; Sauter, A./Karl, C, Anfängerklausur – Zivilrecht: Minderjährigenschutz und AGB – Der minderjährige Student, JuS 2013, 423; Weber, C./Gräf, S., Verbummelter Vertragsschluss beim Grundstückskauf, JA 2014, 417.

69Bereits angesprochen wurde, dass die Vertragsfreiheit besonders auch im Hinblick auf die Inhaltsfreiheit eingeschränkt wird. Dazu ist der Gesetzgeber auf unterschiedliche Art und Weise vorgegangen. Zum Teil hat er diese Einschränkungen an die Personen geknüpft, die einen Vertrag schließen – das ist dann der Fall, wenn es um sog. Verbraucherverträge geht. Zum Teil hat er jedoch die Inhaltsfreiheit in all denjenigen Fällen beschränkt, in denen eine Vertragspartei der anderen bestimmte inhaltliche Vorgaben machen möchte, nämlich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Beide Fälle sind mittlerweile im Allgemeinen Teil des Schuldrechts eigenständig geregelt. Die besonderen Vertriebsformen im Rahmen des Verbrauchergeschäftes in den §§ 312–312 f und ihre Besonderheiten, die zu einer Einschränkung der Inhaltsfreiheit führen, werden eigenständig in § 16 bzw. in dem Lehrbuch zum Verbraucherprivatrecht behandelt. Die Verträge unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ihre Regelung in den §§ 305–310.101

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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